AGB
1.Geltungsbereich
Für alle von LUXA - DESIGN übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
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2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung der LUXA - DESIGN weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. LUXA - DESIGN hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von LUXA - DESIGN ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7 Montagen, die aus von LUXA - DESIGN nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
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3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
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4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
4.2 LUXA - DESIGN ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für LUXA - DESIGNunvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann LUXA - DESIGN die Rechte nach §8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von zehn Prozent des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
5. Zahlung
5.1 Für alle Zahlungen gilt eine Fälligkeit von 10 Werktagen nach Rechnungszugang soweit nicht anders angegeben sowie § 16 der VOB, Teil B, wenn keinerlei Angabe gemacht wurde. Es sind Abschlagszahlungen auf Antrag der LUXA - DESIGN in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßig erbrachten Leistungen inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.
5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
5.3 Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm LUXA - DESIGN eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, so hat LUXA - DESIGN vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei LUXA - DESIGN eingegangen ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen der LUXA - DESIGN, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht LUXA - DESIGN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
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7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn LUXA - DESIGN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
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8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgebenden Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat LUXA - DESIGN den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LUXA - DESIGN auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der LUXA - DESIGN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Prod-HaftG) bleiben unberührt.
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9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum der LUXA - DESIGN.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände beim Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an LUXA - DESIGN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an LUXA - DESIGN ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an LUXA - DESIGN ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an LUXA - DESIGN ab. Übersteigt der Wert der für LUXA - DESIGN bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, so ist LUXA - DESIGN auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber LUXA - DESIGN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann LUXA - DESIGN unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat LUXA - DESIGN die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
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10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der LUXA - DESIGN.
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11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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